OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.11.2009
7 B 1228/09
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 22 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Darstellen als bauliche Einheit als Voraussetzung für das Bestehen eines Doppelhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 7 B 1228/09

DRsp Nr. 2010/5163

Darstellen als bauliche Einheit als Voraussetzung für das Bestehen eines Doppelhauses

Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO entsteht nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der der Hausform eines Doppelhauses entspricht. Daran fehlt es, wenn die eine "Haushälfte" nach optischem Eindruck nahezu das doppelte Volumen der anderen "Haushälfte" erreicht.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 22 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.