VG Freiburg - Urteil vom 09.07.2009
4 K 1143/08
Normen:
LBO § 58 Abs. 1 S. 1; LBO § 65 S. 1; DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 7 Abs. 1; DSchG § 7 Abs. 3; DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Dausausbau an Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen; unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; Verpflichtung zum Rückbau bereits verwirklichter Baumaßnahmen; unverhältnismäßige Anordnung zum vollständigen Rückbau einer Dachterrasse; Bindung der Behörde an Genehmigungspraxis für umliegende Gebäude

VG Freiburg, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 4 K 1143/08

DRsp Nr. 2009/22058

Dausausbau an Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen; unbegründete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; Verpflichtung zum Rückbau bereits verwirklichter Baumaßnahmen; unverhältnismäßige Anordnung zum vollständigen Rückbau einer Dachterrasse; Bindung der Behörde an Genehmigungspraxis für umliegende Gebäude

1. Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften an Gebäuden in der Nachbarschaft wirken sich auf die Denkmaleigenschaft eines individuell denkmalgeschützten Gebäudes in der Regel nicht aus. 2. Bei Denkmalen aus künstlerischen Gründen ist die Schwelle für erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds (hier: durch Einbau neuzeitlicher Dachlegefenster und durch einen großen Dachaufbau als Austritt auf ein als Terrasse genutztes Dach) niedrig. 3. Denkmalschutz ist primär Substanzschutz. Auf eine Sichtbarkeit der das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigenden baulichen Veränderungen vom öffentlichen Verkehrsraum kommt es grundsätzlich nicht an. 4. Die Praxis der Behörde, Dachaufbauten bei denkmalgeschützten Gebäuden in den für einen Dachausstieg unbedingt erforderlichen (Mindest-)Ausmaßen zu genehmigen, führt nicht im Wege der Gleichbehandlung zu einer Genehmigungspflicht für Dachaufbauten, die diese (Mindest-)Maße überschreiten.