OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.10.2022
3 U 2178/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 267/22

Deaktivierung eines privaten Nutzerkontos bei facebookVorläufige Untersagung von DatenlöschungenDarlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen für eine beabsichtigte Löschung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.10.2022 - Aktenzeichen 3 U 2178/22

DRsp Nr. 2022/15221

Deaktivierung eines privaten Nutzerkontos bei facebook Vorläufige Untersagung von Datenlöschungen Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen für eine beabsichtigte Löschung

Begehrt der Nutzer eines sozialen Netzwerks eine einstweilige Verfügung, mit der dem Netzwerkbetreiber das endgültige und unwiderrufliche Löschen eines deaktivierten Nutzerkontos und der dazu gespeicherten Daten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt werden soll, muss er konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen und glaubhaft machen, dass der Netzwerkbetreiber eine entsprechende Löschung tatsächlich vornehmen wird und damit der Eintritt eines irreparablen Zustands droht. Hierzu gehört auch die Widerlegung der Erklärung des Betreibers, keine entsprechende Löschung zu beabsichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.07.2022, Aktenzeichen 2 O 267/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

A.