VG Freiburg - Beschluss vom 08.08.2022
8 K 2007/22
Normen:
DSchG § 6; DSchG § 19;

Denkmalschutz; Gesamtanlage; Drittschutz; Nachbarschutz

VG Freiburg, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 8 K 2007/22

DRsp Nr. 2022/12436

Denkmalschutz; Gesamtanlage; Drittschutz; Nachbarschutz

Der Umstand, dass ein Kulturdenkmal auch Teil einer denkmalrechtlichen Gesamtanlage nach § 19 DSchG ist, vermittelt dem Eigentümer des Denkmals keinen über den durch § 6 DSchG vermittelten hinausgehenden Drittschutz zur Abwehr eines innerhalb der Gesamtanlage genehmigten neuen (seinerseits nicht denkmalwürdigen) Vorhabens.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

DSchG § 6; DSchG § 19;

Gründe:

I. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.07.2022 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen auf dem Grundstück Flst. Nr. x, Gemarkung x, begehrt, ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben.