BVerwG - Urteil vom 21.02.2019
4 C 9.18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 246 Abs. 13 S. 1 Nr. 2; AsylG § 53 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BauR 2019, 936
DVBl 2019, 1135
DÖV 2019, 529
NVwZ 2019, 802
ZfBR 2019, 379
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 278/16
VGH Hessen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1837/17

Dienen der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nur Vorhaben zur Wahrnehmung der Unterbringungsverantwortung der öffentlichen Hand; Begünstigung der Vorhaben privater Bauherrn bei Errichtung in Abstimmung mit der öffentlichen Hand

BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 4 C 9.18

DRsp Nr. 2019/6859

Dienen der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden nur Vorhaben zur Wahrnehmung der Unterbringungsverantwortung der öffentlichen Hand; Begünstigung der Vorhaben privater Bauherrn bei Errichtung in Abstimmung mit der öffentlichen Hand

Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB dienen nur Vorhaben, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Vorhaben privater Bauherrn sind nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 246 Abs. 13 S. 1 Nr. 2; AsylG § 53 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I

Die Klägerin verlangt eine Baugenehmigung für eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbewerber.