OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2020
III - 1 Vollz (Ws) 418/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Nr. 2; StGB § 223 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 2; StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG § 116 Abs. 1; StVollzG NRW § 79 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2023, 669
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 31 StVK 4/20

Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit MitgefangenenMaßstab des Art. 103 Abs. 2 GG bei Verhängung von DisziplinarmaßnahmenZehntägige Umschluss-, Freizeit- und TV-SperreNotwendige Intensität eines Verstoßes gegen Störungsverbot des § 82 StVollzG

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen III - 1 Vollz (Ws) 418/20

DRsp Nr. 2022/6539

Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Zehntägige Umschluss-, Freizeit- und TV-Sperre Notwendige Intensität eines Verstoßes gegen Störungsverbot des § 82 StVollzG

1. Die Beteiligung eines Strafgefangenen an einer nicht näher beschriebenen, wiederholten verbalen Auseinandersetzung mit einem anderen Mitgefangenen ist nicht per se ein disziplinarisches Vergehen nach § 102 StVollzG. Vielmehr bedarf es eines schulhaften Verstoßes, der dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG standhalten muss. 2. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot nach § 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG liegt vor, wenn ausdrücklich normierte Verhaltensgebote verletzt werden und das übliche Maß zwischenmenschlichen Zusammenlebens überschreiten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 1. Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin P in F gewährt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.