VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2019
16b DZ 17.1053
Normen:
BBG § 62; BBG § 63; BDG Art. 64 Abs. 2; BDG Art. 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 19B DB 13.3589

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufgrund Missachtung einer dienstlichen Weisung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 16b DZ 17.1053

DRsp Nr. 2019/7508

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufgrund Missachtung einer dienstlichen Weisung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Normenkette:

BBG § 62; BBG § 63; BDG Art. 64 Abs. 2; BDG Art. 77 Abs. 1;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg (vgl. Art. 64 Abs. 2 BDG).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.01 - juris). Das ist hier nicht der Fall.