Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.2.2019 -
Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.2.2019, mit dem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein Verfügungsgrund nicht besteht.
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