OLG Köln - Beschluss vom 12.04.2019
6 W 22/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 379/18

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 6 W 22/19

DRsp Nr. 2019/8877

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Um den Schluss auf eine möglicherweise dringlichkeitsschädliche Kenntnis zuzulassen und die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu erschüttern, reicht es aus, dass eine Werbeaussage eines unmittelbaren Konkurrenten bereits seit 2015 "im Wesentlichen unverändert" verwendet wird und dass der Gläubiger etwa vier Monate vor der Antragstellung von der Werbung tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.2.2019 - 31 O 379/18 - in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 6.3.2019 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 2;

Gründe

Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6.2.2019, mit dem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass ein Verfügungsgrund nicht besteht.