OLG München - Urteil vom 02.02.2019
29 U 3889/18
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 25; TMG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
CR 2019, 457
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 11606/18
LG München I, vom 21.09.2018

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des Urheberrechts durch Veröffentlichung von geschützten Inhalten auf einem Internetportal

OLG München, Urteil vom 02.02.2019 - Aktenzeichen 29 U 3889/18

DRsp Nr. 2019/6046

Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung des Urheberrechts durch Veröffentlichung von geschützten Inhalten auf einem Internetportal

Ein Verlag, der Kenntnis davon hat, dass auf einem Internetportal vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Werke, an denen er die Rechte innehat, illegal öffentlich zugänglich gemacht werden, und einem Vorgehen gegen den Portalbetreiber und/oder seinen Hostprovider jede Erfolgsaussicht fehlt, verhält sich dringlichkeitsschädlich, wenn er gegen den Access-Provider nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Dringlichkeitsfrist beginnt nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen.

Tenor

I.

Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss vom 19.11.2018, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; UWG § 12 Abs. 2; UWG § 25; TMG § 7 Abs. 4;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. a) - - - - - - - - - - - - - - - b) - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. a) - - - - - - - - - - - - - - - b) - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. a) - - - - - - - - - - - - - - - b) - - - -