OLG München - Beschluss vom 16.09.2021
29 U 3437/21 Kart
Normen:
UWG § 12 Abs. 1; ZPO § 936; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 3138/21

Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträgen des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 29 U 3437/21 Kart

DRsp Nr. 2021/15481

Dringlichkeitsschädlichkeit von Fristverlängerungs- und Terminverlegungsanträgen des ungesicherten Antragstellers im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Unabhängig davon, ob ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ist oder vermutet wird, ist er zu verneinen, wenn sich der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter dringlichkeitsschädlich verhält.2. Insbesondere das zögerliche Betreiben des Verfahrens wirkt sich nachteilig auf den Verfügungsgrund aus, wobei sich der Antragsteller Verzögerungen, die durch seinen Prozessbevollmächtigten verursacht werden, gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.3. Im Regelfall sind Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn sie vom noch ungesicherten Antragsteller gestellt werden. Denn mit gerichtlichen Entscheidungen, die derartigen Anträgen stattgeben, geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der den Fristverlängerungs-/Terminsverlegungsantrag anbringende Antragsteller zumindest konkludent einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde.