OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2011
2 A 2580/09
Normen:
AG VwGO § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; 18. BImSchV § 2 Abs. 2 Nr. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 S. 3; 18. BImSchV § 5 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Drittanfechtung einer Baugenehmigung wegen mit dem Betrieb eines Fußballstadions verbundener Lärmimmissionen und Lichtimmissionen und wegen eines unzureichenden Verkehrskonzepts; Bemessung des Schutzniveaus eines Mischgebiets durch eine spezifische Abwägung zum Ausgleich der Interessenlage von Wohnnutzung und sonstiger privilegierter Außenbereichsnutzung; Automatische Anhebung des Lärmpegels durch ein Mehraufkommen an Zuschauern; Gebot der Rücksichtnahme im Falle der Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr; Nachbarrechtswidrigkeit einer partiellen Betriebszeitenbeschränkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 2 A 2580/09

DRsp Nr. 2011/8661

Drittanfechtung einer Baugenehmigung wegen mit dem Betrieb eines Fußballstadions verbundener Lärmimmissionen und Lichtimmissionen und wegen eines unzureichenden Verkehrskonzepts; Bemessung des Schutzniveaus eines Mischgebiets durch eine spezifische Abwägung zum Ausgleich der Interessenlage von Wohnnutzung und sonstiger privilegierter Außenbereichsnutzung; Automatische Anhebung des Lärmpegels durch ein Mehraufkommen an Zuschauern; Gebot der Rücksichtnahme im Falle der Verschlechterung der Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr; Nachbarrechtswidrigkeit einer partiellen Betriebszeitenbeschränkung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

AG VwGO § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; 18. BImSchV § 2 Abs. 2 Nr. 2; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 S. 3; 18. BImSchV § 5 Abs. 5 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe