OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.06.2017
10 B 10.15
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 15.08.2013

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; Schutz des Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleichs im Sinne eines Austauschverhältnisses; Verfassungsgemäße Auslegung eines Bebauungsplans und des darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachten Planungswillens

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 10 B 10.15

DRsp Nr. 2019/2835

Drittschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; Schutz des Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleichs im Sinne eines Austauschverhältnisses; Verfassungsgemäße Auslegung eines Bebauungsplans und des darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachten Planungswillens

1. Die Entscheidung, einem Gebiet, für das ein Bebauungsplans besteht, durch Zulassung eines neuen Vorhabens eine "neue Ordnung zu geben", kann nicht zulässiger Inhalt einer Befreiung sein; sie obliegt nicht der Bauaufsichtsbehörde, sondern dem Plangeber. Das "Alter" des Bebauungsplans und eine etwaige Änderung der allgemeinen städtebaulichen Vorstellungen seither sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nur dann drittschützend, wenn sich aus der Auslegung des Bebauungsplans ergibt, dass sie (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn und der Gewährleistung eines nachbarlichen Interessenausgleichs im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen sollen.3. Ein Bebauungsplan und der darin inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Planungswille sind unabhängig von den konkreten Vorstellungen des historischen Plangebers auf der Grundlage des heutigen Verständnisses von den Aufgaben der Bauleitplanung und dem System des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes unter Berücksichtigung von Art. 14 GG auszulegen.