Die Berufungen der Beigeladenen und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2014, Einzelrichter, werden zurückgewiesen.
Die Beigeladene und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin) je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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