OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2016
1 LB 8/14
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 232/13

Drittschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt; Schutz einer Kreisstadt vor schädlichen städtebaulichen Fernwirkungen eines in der Nachbargemeinde anzusiedelnden Vorhabens

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 1 LB 8/14

DRsp Nr. 2016/14269

Drittschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gewerbehalle in einen Sonderpostenmarkt; Schutz einer Kreisstadt vor schädlichen "städtebaulichen Fernwirkungen" eines in der Nachbargemeinde anzusiedelnden Vorhabens

Unter Berücksichtigung der mit der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB verfolgten gesetzgeberischen Intention, städtebaulich "nachhaltige" Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch unerwünschte Fernwirkungen zu vermeiden, in jedem Falle den Verlust der Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche zu verhindern und daher zu befürchtenden Störungen der Funktionsfähigkeit vorzubeugen, ist jede zumindest "nicht nur unwesentliche" Steigerung auch solcher Störungen, die bereits durch andere dezentrale Einzelhandelsbetriebe verursacht werden, als dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB unterfallend zu beurteilen.

Tenor

Die Berufungen der Beigeladenen und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.11.2014, Einzelrichter, werden zurückgewiesen.

Die Beigeladene und der Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der Klägerin) je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.