OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2016
VII-Verg 23/16
Normen:
GWB § 99 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
VK-Bund, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-18/16

Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Erbringung von Chauffeur-Dienstleistungen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 23/16

DRsp Nr. 2016/18890

Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Erbringung von Chauffeur-Dienstleistungen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Die Übertragung von Chauffeur-Dienstleistungen für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf ein bundeseigenes Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Erbringung von flotten Managements- und Mobilitätsleistungen für den Bund ist, stellt keinen öffentlichen Auftrag i.S. von § 99 Abs. 1 GWB a.F. dar, so dass ein Vergabeverfahren nicht durchzuführen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 18. Mai 2016 (VK 1-18/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 1 a.F.;

Gründe