KG - Beschluss vom 06.04.2020
7 W 32/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650b; BGB § 650d; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 938;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 209/19

Durchsetzung des Rechts des Auftraggebers auf Beginn der Ausführung von Werkleistungen im Wege einstweiliger Verfügung

KG, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 7 W 32/19

DRsp Nr. 2020/14883

Durchsetzung des Rechts des Auftraggebers auf Beginn der Ausführung von Werkleistungen im Wege einstweiliger Verfügung

Dem Auftraggeber steht kein im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Beginn der Arbeiten zu einem bestimmten Termin zu, da eine einstweilige Verfügung nur zur Abwendung schwerer Nachteile zu erlassen ist, es jedoch kein geeignetes Mittel zur Abwendung dieser Nachteile darstellt, den Auftragnehmer zu verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den Arbeiten zu beginnen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650b; BGB § 650d; ZPO § 935; ZPO § 940; ZPO § 938;

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss der Zivilkammer 28 vom 4. Oktober 2019 - 28 O 209/19 - verwiesen.

Ergänzend ist auszuführen: