OVG Niedersachsen - Beschluss vom 21.07.2009
1 ME 79/09
Normen:
NBauO § 5 Abs. 1; NBauO § 47; NBauO § 89 Abs. 1; NBauO § 92;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 207
DVBl 2009, 1193
NVwZ-RR 2009, 872
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 14.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 28/09

Durchsetzung einer Zuwegungsbaulast: Baugenehmigung; Baulast; Bestandsschutz; Grunddienstbarkeit; Nutzungsunterbrechung; Übermaßverbot; Verzicht (Baulast); Wegebaulast; Zuwegungsbaulast

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 ME 79/09

DRsp Nr. 2009/22631

Durchsetzung einer Zuwegungsbaulast: Baugenehmigung; Baulast; Bestandsschutz; Grunddienstbarkeit; Nutzungsunterbrechung; Übermaßverbot; Verzicht (Baulast); Wegebaulast; Zuwegungsbaulast

Zur Ermessensausübung bei der bauaufsichtsbehördlichen Durchsetzung einer nicht durch Grunddienstbarkeit abgesicherten Zuwegungsbaulast für einen Carport bzw. Stellplätze, die wegen Verbauung seit vielen Jahren nicht benutzt werden konnten.

Normenkette:

NBauO § 5 Abs. 1; NBauO § 47; NBauO § 89 Abs. 1; NBauO § 92;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit welcher dieser eine zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen eingetragene Wegebaulast durchsetzen will.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Lüneburger Straße 16 in G., das an seiner Ostgrenze eine über 27 m lange Zufahrt zu einem rückwärtigen Garagengebäude aufweist. Östlich benachbart an der Lüneburger Straße steht - beiderseits an die Grenzen reichend - das Wohnhaus Nr. 15 der Beigeladenen. Im rückwärtigen Teil weist dieses Grundstück eine freie Fläche auf, um deren Zugänglichkeit über die Zufahrt des Antragstellers gestritten wird.

Im Baulastenverzeichnis des Antragsgegners ist unter dem 11. Juli 2000 eingetragen: