Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
II.Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats gewährt bis 30.09.2019.
1. Der Nachprüfungsantrag dürfte bereits unzulässig sein.
1.1. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die A. GmbH kein Sektorenauftraggeber nach §
Die A. GmbH übt zwar unstreitig eine Sektorentätigkeit i.S. des §
Der Senat verkennt nicht, dass es im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland derzeit nur vier Übertragungsnetzbetreiber gibt und die Übertragungsnetze unter diesen regional aufgeteilt sind. Insoweit besteht ein faktisches Oligopol, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist.
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