OLG München - Beschluss vom 28.08.2019
Verg 15/19
Normen:
GWB § 102 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2020, 198

Eigenschaft als Sektorenauftraggeber

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen Verg 15/19

DRsp Nr. 2020/1183

Eigenschaft als Sektorenauftraggeber

Tenor

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

II.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats gewährt bis 30.09.2019.

Normenkette:

GWB § 102 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

1. Der Nachprüfungsantrag dürfte bereits unzulässig sein.

1.1. Nach vorläufiger Einschätzung des Senats ist die A. GmbH kein Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 lit a) GWB, wie auch die Vergabekammer Nordbayern annimmt.

Die A. GmbH übt zwar unstreitig eine Sektorentätigkeit i.S. des § 102 Abs. 2 Nr. 1 GWB aus, da sie Übertragungsnetze für die Elektrizitätsversorgung betreibt. Weitere Voraussetzung ist indessen nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 lit a) GWB, dass diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden. Hieran dürfte es fehlen.

Der Senat verkennt nicht, dass es im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland derzeit nur vier Übertragungsnetzbetreiber gibt und die Übertragungsnetze unter diesen regional aufgeteilt sind. Insoweit besteht ein faktisches Oligopol, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist.