Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 (W 4 S 18.803) wird in seinen Ziff.
I. und II. abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. April 2018 erhobenen Klage wird abgelehnt.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
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