VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2019
22 CS 18.2247
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 1; ZPO § 266 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 18.803

Eilantrag gegen einen Schrottplatz im Gewerbegebiet; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage; Abwägung widerstreitender Interessen

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 22 CS 18.2247

DRsp Nr. 2019/10305

Eilantrag gegen einen Schrottplatz im Gewerbegebiet; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Abfallentsorgungs- und Behandlungsanlage; Abwägung widerstreitender Interessen

1. Die Veräußerung eines streitbefangenen Grundstücks bleibt grundsätzlich ohne Einfluss auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.2. Für den Betrieb eines Schrottplatzes kann eine Atypik nicht schon bei nur mehr oder weniger großer Abweichung vom worst-case-Szenario angenommen werden. Entscheidend ist der konkret beabsichtigte Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2018 (W 4 S 18.803) wird in seinen Ziff.

I. und II. abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. April 2018 erhobenen Klage wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauNVO § 8 Abs. 1; ZPO § 266 Abs. 1;

Gründe

I.