VG Stuttgart - Beschluss vom 18.02.2022
2 K 5478/21
Normen:
LVwVfG BW § 37; LBO BW § 52; BImSchG § 22; BImSchG § 3 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Eilrechtsschutz der Nachbarn; Bestimmtheitsanforderungen an Baugenehmigung; Wärmepumpe; Kritische Nähe zur Nachbarschaft; Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Rücksichtnahmegebot

VG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 2 K 5478/21

DRsp Nr. 2022/4186

Eilrechtsschutz der Nachbarn; Bestimmtheitsanforderungen an Baugenehmigung; Wärmepumpe; Kritische Nähe zur Nachbarschaft; Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Rücksichtnahmegebot

1. Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie hinsichtlich nachbarrelevanter Fragen unbestimmt ist und der Betroffene daher nicht feststellen kann, ob bzw. in welchem Maße die Verletzung einer ihn schützenden Norm durch die Umsetzung des genehmigten Vorhabens möglich ist. 2. Befindet sich der in den Bauvorlagen eingezeichnete Aufstellort einer Luft-Wärmepumpe in einer kritischen Nähe zur angrenzenden Wohnbebauung, muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen konkret festlegen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -). 3. Als Anhaltspunkt zur Bestimmung der kritischen Nähe können die empfohlenen Mindestabstände aus dem "Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) dienen. 4. Diese Grundsätze gelten auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO BW. Jedenfalls das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme ist als bauplanungsrechtliche Vorschrift vom Prüfungsumfang des vereinfachten Verfahrens umfasst.