VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.03.2010
2 S 65/10
Normen:
LBO § 2 Abs. 1; KAG § 31 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K1613/09

Einbeziehung aller Flächen mit darauf befindlichen baulichen Analgen bei der Berechnung des Abwasserbeitrags

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 2 S 65/10

DRsp Nr. 2010/6572

Einbeziehung aller Flächen mit darauf befindlichen baulichen Analgen bei der Berechnung des Abwasserbeitrags

Zur bebauten Fläche im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG gehört jede Fläche, auf der sich eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO befindet.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 2 Abs. 1; KAG § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen.