Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt.
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen.
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