BGH - Urteil vom 22.07.2010
VII ZR 176/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2221
BauR 2010, 1752
DAR 2010, 579
NJW 2010, 3085
WM 2010, 1995
ZIP-aktuell 2010, Nr. 203
ZfBR 2010, 668
ZfBR 2010, 767
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6481/08
OLG München, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 3123/09

Einbeziehung der auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteuer bei einem vor der Mängelbeseitigung geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk; Wahlrecht des Bestellers eines Werks bei einem auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Schadensersatzanspruches

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 176/09

DRsp Nr. 2010/14829

Einbeziehung der auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallenden Umsatzsteuer bei einem vor der Mängelbeseitigung geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk; Wahlrecht des Bestellers eines Werks bei einem auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Schadensersatzanspruches

Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2009 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. April 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 1.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Juli 2008 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 82 % und die Kläger als Gesamtschuldner 18 %.

Der Beklagte trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts München II - .

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.