Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 2009 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. April 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten 1.186,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. Juli 2008 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 82 % und die Kläger als Gesamtschuldner 18 %.
Der Beklagte trägt die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts München II - .
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
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