Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.10.2009 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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