OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.12.2009
1 LA 60/09
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:

Einbeziehung einer auf der einen Seite einer einseitig ausgebauten Straße liegenden Fläche in den auf der anderen Seite bestehenden Bebauungszusammenhang; Einbeziehung unbebauter Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze in einen Bebauungszusammenhang

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 1 LA 60/09

DRsp Nr. 2010/5188

Einbeziehung einer auf der einen Seite einer einseitig ausgebauten Straße liegenden Fläche in den auf der anderen Seite bestehenden Bebauungszusammenhang; Einbeziehung unbebauter Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze in einen Bebauungszusammenhang

1. Eine einseitig angebaute Straße hat in der Regel trennende Wirkung in Bezug auf die Zugehörigkeit der auf der unbebauten Seite liegenden Grundstücke zum Bebauungszusammenhang. Ein -ausnahmsweise mögliches - "Überspringen" des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am "Eindruck der Geschlossenheit" teilnehmen.2. Der Bebauungszusammenhang endet im Regelfall am letzten Baukörper; ausnahmsweise können im Einzelfall unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einbezogen werden, sofern dafür ein deutlicher Anknüpfungspunkt besteht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.10.2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.