BGH - Urteil vom 16.07.2010
V ZR 217/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 analog; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 3158
NZBau 2010, 751
NZM 2010, 758
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 491/09
LG Mainz, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10/06

Einbeziehung eines ausführenden Bauunternehmers in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nach Rüttelarbeiten zur Verdichtung des Bodens

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen V ZR 217/09

DRsp Nr. 2010/15091

Einbeziehung eines ausführenden Bauunternehmers in das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog nach Rüttelarbeiten zur Verdichtung des Bodens

Der Bauunternehmer, der Arbeiten für den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ausführt, wird dadurch nicht zu dem Benutzer des Nachbargrundstücks, der dem anspruchstellenden Eigentümer nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu einem Ausgleich bei wesentlichen, für ihn unzumutbaren Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin, die auch die Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 analog; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2 analog; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand

Der Klägerin gehört ein altes, denkmalgeschütztes Fachwerkhaus in Wiesbaden. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen, das für die Streithelfer Arbeiten für einen Neubau auf deren Grundstück durchführte und dabei im Juni 2005 eine Rüttelplatte zur Verdichtung des Bodens einsetzte. Das Grundstück der Klägerin ist von der damaligen Baustelle rund 14 m entfernt.