VGH Hessen, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Kassel, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1017/06
Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Fall der Erschließung durch eine entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage; Gemeindliche Satzung i.S.v. § 132 Baugesetzbuch (BauGB) als Voraussetzung einer Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Erstreckung der Satzungshoheit und Abgabenhoheit einer Gemeinde auf gemeindegebietsfremde Grundstücke durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde; Übertragung der Erschließungsaufgabe und der Befugnis zur Beitragserhebung auf die erschließende Gemeinde durch Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1 BauGB durch die Nachbargemeinde
BVerwG, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 9 C 3.09
DRsp Nr. 2010/14744
Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Fall der Erschließung durch eine entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage; Gemeindliche Satzung i.S.v. § 132Baugesetzbuch (BauGB) als Voraussetzung einer Einbeziehung gemeindegebietsfremder Grundstücke bei der Verteilung eines beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Erstreckung der Satzungshoheit und Abgabenhoheit einer Gemeinde auf gemeindegebietsfremde Grundstücke durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde; Übertragung der Erschließungsaufgabe und der Befugnis zur Beitragserhebung auf die erschließende Gemeinde durch Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 Abs. 1BauGB durch die Nachbargemeinde
1. Bei einer entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage (Anbaustraße) werden von dieser auch die angrenzenden gemeindegebietsfremden Grundstücke erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1BauGB und sind daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gemeindliche Satzung i.S.v. § 132BauGB, deren Geltungsbereich sich auch auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke erstreckt.
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