VGH Bayern - Beschluss vom 03.01.2019
4 ZB 17.2419
Normen:
BayVwVfG Art. 51; VwGO § 121; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 580 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 16.312

Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Zulassungsgründe auch vorliegen.

VGH Bayern, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 4 ZB 17.2419

DRsp Nr. 2019/4601

Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn die Zulassungsgründe auch vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 154.342,78 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 51; VwGO § 121; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 580 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung bezüglich wasserwirtschaftlicher Zuwendungen nach einer Änderung der Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung der Nr. 2.1 ANBest-K.

Die der Klägerin mit Schlussbescheid vom 28. April 2008 bewilligten Fördermittel in Höhe von 424.691,73 Euro wurden aufgrund einer späteren Überprüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt mit Schlussbescheid vom 14. Dezember 2012 in Höhe von 154.342,78 Euro zurückgefordert. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, die zuwendungsfähigen Kosten hätten sich im Nachhinein um den genannten Betrag ermäßigt, so dass insoweit nach Nr. 2.1 ANBest-K eine den Zuwendungsbescheid auflösende Bedingung eingetreten sei.

Die dagegen erhobene Anfechtungsklage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Juni 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt.