VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2010
2 S 1314/10
Normen:
BauGB §§ 127 ff.; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2011, 919
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1843/09

Eingang der letzten Unternehmerrechnung als Kriterium für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage; Auswirkungen der Verzögerung des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung auf die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 S 1314/10

DRsp Nr. 2010/23307

Eingang der letzten Unternehmerrechnung als Kriterium für die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage; Auswirkungen der Verzögerung des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung auf die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage

Eine Erschließungsanlage ist nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Dies gilt auch dann, wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung verzögert. Dabei ist es unerheblich, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB §§ 127 ff.; BauGB § 133 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.