OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2009
OVG 11 S 49.09
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; BbgDSchG § 9; UVPG § 3c; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 46;
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 281/08

Einhaltung des in § 36 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verankerten Gebotes der Rücksichtnahme bei optisch bedrängender Wirkung durch Windkraftanlagen; Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei benachbarter Lage eines alten Gutshauses zu einer Windkraftanlage; Beantragung der Einholung einer Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz i.R.d. Beschwerdeverfahrens bei offensichtlich nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Gutachtens

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen OVG 11 S 49.09

DRsp Nr. 2009/28603

Einhaltung des in § 36 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) verankerten Gebotes der Rücksichtnahme bei optisch bedrängender Wirkung durch Windkraftanlagen; Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes bei benachbarter Lage eines alten Gutshauses zu einer Windkraftanlage; Beantragung der Einholung einer Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz i.R.d. Beschwerdeverfahrens bei offensichtlich nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Gutachtens

1. § 3c UVPG räumt der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist.