BGH - Urteil vom 22.07.2010
VII ZR 129/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1929
NZBau 2010, 628
ZIP-aktuell 2010, Nr. 211
ZfBR 2010, 810
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 62/08
LG Hannover, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 397/05

Einhaltung von ausgeschriebenen Fristen und Terminen in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögertes öffentliches Vergabeverfahren über Bauleistungen i.R.d. Prüfung eines Anspruchs auf Mehrvergütung wegen erhöhter Zementkosten

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen VII ZR 129/09

DRsp Nr. 2010/15131

Einhaltung von ausgeschriebenen Fristen und Terminen in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögertes öffentliches Vergabeverfahren über Bauleistungen i.R.d. Prüfung eines Anspruchs auf Mehrvergütung wegen erhöhter Zementkosten

Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/A § 28 Nr. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung wegen erhöhter Zementkosten aufgrund einer sich aus einem verzögerten Vergabeverfahren ergebenden Veränderung der Bauzeit.