Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. September 2020 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 -
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|