VGH Bayern - Beschluss vom 24.06.2019
2 C 19.1019
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 17.467

Einlegung einer Streitwertbeschwerde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Aufforderung zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 2 C 19.1019

DRsp Nr. 2019/10778

Einlegung einer Streitwertbeschwerde im Rahmen eines Rechtsstreits über die Aufforderung zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Bauantrags

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. November 2018 wird der Streitwert auf 12.500 Euro festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; BayBO Art. 76 S. 3;

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss vom 26. November 2018 (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat nur zum Teil Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen.