VGH Bayern - Beschluss vom 29.06.2016
9 ZB 14.2142
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 13.1121

Einordnung einer genehmigten Betriebsleiterwohnung als weitere Betriebsleiterwohnung im Rahmen einer Nutzungsänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 9 ZB 14.2142

DRsp Nr. 2016/14946

Einordnung einer genehmigten Betriebsleiterwohnung als weitere Betriebsleiterwohnung im Rahmen einer Nutzungsänderung

Bei einer genehmigten Betriebsleiterwohnung handelt es nicht um eine "weitere" Betriebsleiterwohnung, wenn mit der Abmeldung des ursprünglich betriebenen Gewerbebetriebs auch die Eigenschaft der damals auf demselben Grundstück gelegenen Wohnung als dazugehörige Betriebsleiterwohnung entfallen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts R. vom 21. Mai 2013 erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerräumen als Wohnung und Büro sowie zum Neubau eines Carports. Der Kläger ist Eigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 277/4 Gemarkung R. Er betreibt auf diesem Grundstück einen metallverarbeitenden Betrieb, für den ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 eine bauaufsichtliche Genehmigung zur Erweiterung der Schlosserei und Errichtung eines Carports erteilt hatte.