VGH Bayern - Urteil vom 26.09.2022
15 N 21.3023
Normen:
GO Art. 26 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
D_V 2023, 221

Einstellen der Abwasserbeseitigung in die gebotene Abwägung von Belangen; Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 15 N 21.3023

DRsp Nr. 2022/14508

Einstellen der Abwasserbeseitigung in die gebotene Abwägung von Belangen; Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans

1. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 GO liegt vor, wenn eine Planfassung eines Bebauungsplans ausgefertigt wird, die inhaltlich nicht mit der vom Satzungsbeschluss umfassten Planfassung übereinstimmt.2. Eine Bekanntmachung ist fehlerhaft, wenn eine gemeindliche Satzung verkündet wird, die inhaltlich nicht vom Satzungsbeschluss gedeckt ist und so nicht vom Gemeinderat beschlossen wurde.

Tenor

I.

Der am 9. Dezember 2020 als Satzung beschlossene und am 2. August 2021 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Baugebiet "B************ Am ********" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GO Art. 26 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellten und am 2. August 2021 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung Baugebiet "B************ Am ********" der Antragsgegnerin.