OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2022
2 B 1052/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 699/22

Einstellen der Bauarbeiten zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs i.R.d. Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung (hier: Pensionspferdehaltung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 2 B 1052/22

DRsp Nr. 2022/18022

Einstellen der Bauarbeiten zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs i.R.d. Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung (hier: Pensionspferdehaltung)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss den mit der Beschwerde weiterverfolgten Eilantrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer am 2. September 2022 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Klage - 9 K 2503/22 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. September 2022 hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

als unbegründet abgelehnt.