VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2019
20 B 18.2042
Normen:
KAG Art. 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 17.963

Einstellung der Mieteinnahmen aus einer gemeindlichen Wasserversorgungsanlage angebrachten Mobilfunkeinrichtung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 20 B 18.2042

DRsp Nr. 2019/4961

Einstellung der Mieteinnahmen aus einer gemeindlichen Wasserversorgungsanlage angebrachten Mobilfunkeinrichtung

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Wassergebühren. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Gemeindegebiet des Beklagten und vertritt die Auffassung, dass die Einnahmen aus einer auf einem Wasserturm der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage angebrachten Mobilfunkeinrichtung in Höhe von 30.000,- € in die Gebührenkalkulation eingestellt werden müssten.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 erhob der Beklagte vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 unter anderem Wassergebühren in Höhe von insgesamt 235,83 €. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, welchen das Landratsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2017 zurückwies.