VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2023
3 S 4259/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrG § 37 Abs. 1 S. 1, 2;

Einstufung einer klassifizierten Straße in die richtige Straßengruppe; Gültigkeit der Satzung der Gemeinde Affalterbach über den Bebauungsplan Ortsentlastungsstraße Affalterbach

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 3 S 4259/20

DRsp Nr. 2023/11782

Einstufung einer klassifizierten Straße in die richtige Straßengruppe; Gültigkeit der Satzung der Gemeinde Affalterbach über den Bebauungsplan "Ortsentlastungsstraße Affalterbach"

Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, darf sie diese nicht als Gemeindestraße planen, sondern muss sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen (wie VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -). Plant die Gemeinde eine klassifizierte Straße im Wege eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, bedarf es der Zustimmung des künftigen Baulastträgers (wie Senatsurteil v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -).

Tenor

Der Bebauungsplan "Ortsentlastungsstraße Affalterbach" der Gemeinde Affalterbach vom 9. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrG § 37 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ortsentlastungsstraße Affalterbach" der Antragsgegnerin vom 09.07.2020.