VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2010
3 S 3064/07
Normen:
GemO § 18; GemO § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1, 3; StrG § 5 Abs. 1; StrG § 5 Abs. 6; LNatSchG § 32; BNatSchG § 42 Abs. 5 S. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; 16. BImSchV § 2 Abs. 2; WHG § 25b Abs. 1;

Geltendmachung der Unvollständigkeit von zur Vorbereitung der Sitzung übersandten Unterlagen durch einen Bürger nach Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand durch den Gemeinderat; Berücksichtigung von über das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß hinausgehender Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebes bei Planung eines Straßenbauvorhabens; Verwertung und Zugrundelegung empirischer Daten zu einem Gutachtenthema durch den Gutachter bei Vergleichbarkeit der Verhältnisse des Einzelfalles mit dem den Daten zugrunde liegenden Durchschnittsfall; Übertragbarkeit der Anforderungen an Umfang und Methodik artenschutzrechtlicher Bestandsaufnahmen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren auf straßenrechtliche Bebauungsplanverfahren; Ausgehen des Plangebers von der fehlenden Existenz einer Tierart im Plangebiet bei Fehlen eines Hinweises auf ihr Vorhandensein bei der Bestandsaufnahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 3 S 3064/07

DRsp Nr. 2010/5191

Geltendmachung der Unvollständigkeit von zur Vorbereitung der Sitzung übersandten Unterlagen durch einen Bürger nach Entscheidung über den Verhandlungsgegenstand durch den Gemeinderat; Berücksichtigung von über das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß hinausgehender Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebes bei Planung eines Straßenbauvorhabens; Verwertung und Zugrundelegung empirischer Daten zu einem Gutachtenthema durch den Gutachter bei Vergleichbarkeit der Verhältnisse des Einzelfalles mit dem den Daten zugrunde liegenden Durchschnittsfall; Übertragbarkeit der Anforderungen an Umfang und Methodik artenschutzrechtlicher Bestandsaufnahmen in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren auf straßenrechtliche Bebauungsplanverfahren; Ausgehen des Plangebers von der fehlenden Existenz einer Tierart im Plangebiet bei Fehlen eines Hinweises auf ihr Vorhandensein bei der Bestandsaufnahme

1. Hat ein Gemeinderat über einen Verhandlungsgegenstand entschieden, kann ein Bürger nicht mehr nachträglich mit Erfolg geltend machen, die zur Vorbereitung der Sitzung übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen.