OLG München - Beschluss vom 02.01.2020
7 W 1118/19
Normen:
GKG § 66;
Fundstellen:
WM 2020, 390
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 11537/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungUmdeutung in eine Gegenvorstellung

OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 7 W 1118/19

DRsp Nr. 2020/1995

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Umdeutung in eine Gegenvorstellung

Tenor

Die als Gegenvorstellung zu wertende "Beschwerde" der Antragsgegnervertreter gegen die Streitwertsetzung im Senatsbeschluss vom 4.11.2019 (Az.: 7 W 1118/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

I.

Der Antragsteller machte als durch die Hauptversammlung der Pyrolyx AG [im folgenden: Gesellschaft] bestellter Sonderprüfer im einstweiligen Verfügungsverfahren diverse Auskunftsansprüche gegen den dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehörenden Antragsgegner geltend. Der Verfügungsantrag blieb in beiden Instanzen erfolglos. Durch Ziffer 3. des angegriffenen Beschlusses hat der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. Mit ihrem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf begehren die Antragsgegnervertreter im eigenen Namen die Festsetzung des Streitwerts auf 19.633,200,- €.

II.

Der Rechtsbehelf der Antragsgegnervertreter ist nach dem Grundsatz, dass im Zweifel der zulässige Rechtsbehelf gewollt ist, als Gegenvorstellung zu werten, da eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht unzulässig ist (§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.