OVG Bremen - Beschluss vom 24.02.2022
2 B 456/21
Normen:
SGB VIII § 42a; SGB X § 42 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3; VwGO § 173; ZPO § 264 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1619/21

Einstweiligenr Rechtsschutz gegen die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme; Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Beschwerdeinstanz; Gerichtlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Information über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson

OVG Bremen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 2 B 456/21

DRsp Nr. 2022/4757

Einstweiligenr Rechtsschutz gegen die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme; Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Beschwerdeinstanz; Gerichtlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Information über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson

1. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück, nachdem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, kann der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragen.2. Es genügt nicht, wenn der Betroffene erst unmittelbar bei Beginn der qualifizierten Inaugenscheinnahme auf die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, hingewiesen wird.3. Ein Verstoß gegen die Pflicht, über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson zu informieren, ist nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich, wenn der Betroffene sich in schlechtem psychischen Zustand befand und die Vertrauensperson auf die Würdigung dieses Umstandes durch die Jugendamtsmitarbeiter hätte hinwirken können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 17. November 2021 aufgehoben.