Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2016 wird in Nr. I, II und IV aufgehoben.
II.Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. August 2016 wird wiederhergestellt.
III.Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., Augsburg, als Bevollmächtigter beigeordnet.
IV.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
V.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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