OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.06.2023
1 MR 3/23
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; VwGO § 47 Abs. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan; Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 1 MR 3/23

DRsp Nr. 2023/9664

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veränderungssperre zu einem Bebauungsplan; Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 16 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; VwGO § 47 Abs. 6; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veränderungssperre zu dem Bebauungsplan Nr. 193 der Antragsgegnerin.

Sie sind jeweils Wohnungseigentümer (Wohnungen Nr. ...) in dem Objekt Am Steinkamp, 23769 Fehmarn, Ortsteil Burg, das im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 193 der Antragsgegnerin liegt. Sie beabsichtigen, ihre Wohnungen künftig als Ferienwohnungen zu nutzen.