VGH Bayern - Beschluss vom 29.12.2016
22 CS 16.2162
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BImSchG § 19; BImSchG § 47 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BNatSchG § 45 Abs. 7 S. 2; VwGO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 16.3166

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Beschränkung der Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden; Enumerativprinzip für die Verbandsklage; Naturschutzfachliche Einschätzung zum Erhaltungszustand der Population des Baumfalken für den vorliegenden Einzelfall

VGH Bayern, Beschluss vom 29.12.2016 - Aktenzeichen 22 CS 16.2162

DRsp Nr. 2017/9672

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage; Beschränkung der Subjektivierung des Unionsrechts als Anknüpfungspunkt für ein Klagerecht von Umweltverbänden; Enumerativprinzip für die Verbandsklage; Naturschutzfachliche Einschätzung zum Erhaltungszustand der Population des Baumfalken für den vorliegenden Einzelfall