OLG Hamm - Urteil vom 20.04.2021
4 U 14/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
GRUR 2021, 1106
WRP 2021, 938
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 43/20

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von WettbewerbsverstößenWiderlegung einer DringlichkeitsvermutungZögerliche ProzessführungDringlichkeitsschädlichkeit eines Verlegungsantrages

OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 4 U 14/21

DRsp Nr. 2021/6811

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung Zögerliche Prozessführung Dringlichkeitsschädlichkeit eines Verlegungsantrages

1. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.2. Dies kann insbesondere auch während des bereits laufenden Verfahrens durch zögerliche Prozessführung geschehen. Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, GRUR-RS 2019, 9190).3. Der nicht bereits durch eine Beschlussverfügung gesicherte Antragsteller/Verfügungskläger hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen.