OLG Thüringen - Beschluss vom 15.04.2013
9 W 180/13
Normen:
BGB § 890; GBO § 5;
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 04.04.2013
AG Mühlhausen, vom 15.03.2013

Eintragung der Vereinigung von Grundstücken mit eingetragener Belastung an nur einem Grundstück

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 9 W 180/13

DRsp Nr. 2013/16225

Eintragung der Vereinigung von Grundstücken mit eingetragener Belastung an nur einem Grundstück

Die Vereinigung zweier Grundstücke, von denen nur eines mit Grundpfandrechten belastet ist, zu einem grundbuchlichen Grundstück im Wege der Zusammenfassung beider Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches für sich allein genommen nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage. Bei der Grundstücksvereinigung nach § 890 BGB erstreckt sich das Grundpfandrecht für das bisher belastete Grundstück nach allgemeiner Meinung nicht auf das hiermit vereinigte weitere, bislang unbelastete Grundstück, sondern es setzt sich nur an dem bisher belasteten Grundstück - nunmehr also dem entsprechenden Teil des vereinigten Grundstücks - fort.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mühlhausen vom 15.03.2013 - Nichtabhilfeentscheidung vom 04.04.2013 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Vereinigung der im Betreff bezeichneten Grundstücke nicht aus den Gründen der Beschlüsse vom 15.03. und 04.04.2013 zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 890; GBO § 5;

Gründe:

I.