OVG Hamburg - Beschluss vom 06.11.2017
2 Bs 232/17
Normen:
HBauO § 61 Abs. 3 S. 4; HBauO § 75 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 236
ZfBR 2018, 80
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 4965/17

Eintritt der Fiktionswirkung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigungnach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO); Vollständige Vorlage der für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zum Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 2 Bs 232/17

DRsp Nr. 2017/17293

Eintritt der Fiktionswirkung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Baugenehmigungnach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO); Vollständige Vorlage der für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zum Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist

Die Fiktion einer Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO tritt nur ein, wenn die für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen der Baugenehmigungsbehörde zum Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist numerisch und inhaltlich vollständig vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

HBauO § 61 Abs. 3 S. 4; HBauO § 75 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung.