BGH - Urteil vom 25.08.2016
VII ZR 193/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B (2002) § 8 Nr. 2 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 2088
MDR 2016, 1260
NJW-RR 2016, 1357
NZBau 2016, 5
NZBau 2016, 690
ZIP 2016, 82
ZfBR 2016, 785
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 430/09
OLG Köln, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 115/12

Eintritt des Gerichts in die Sachprüfung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag und einer prüfbaren Abrechnung des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen VII ZR 193/13

DRsp Nr. 2016/16064

Eintritt des Gerichts in die Sachprüfung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag und einer prüfbaren Abrechnung des Auftragnehmers

Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B (2002) § 8 Nr. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. & T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Er fordert vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte beauftragte die Schuldnerin mit Generalunternehmervertrag vom 2. März 2006 unter Einbeziehung der VOB/B (2002) mit der Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern in K. zu einem Nettopauschalpreis von 1.985.000 €. Im Vertrag ist in § 4 unter anderem folgende Regelung enthalten: