OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.10.2010
8 U 115/09
Normen:
HGB § 160; ZPO § 540; AHB § 5; AKB § 10;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/08

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft entstandene Haftungsfälle; Umfang der Prozessvollmacht des Haftpflichtversicherers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 8 U 115/09

DRsp Nr. 2011/4250

Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten für nach seinem Ausscheiden aus einer Architektengemeinschaft entstandene Haftungsfälle; Umfang der Prozessvollmacht des Haftpflichtversicherers

1. Die Nachhaftung eines Architekten, der aus einer Architektengemeinschaft ausgeschieden ist, für einen nach seinem Ausscheiden begangenen haftungsbegründenden Verstoß eines in der Gemeinschaft verbliebenen Architekten, ist in der von der Architektengemeinschaft fortgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitversichert. 2. Werden in einem solchen Fall der ausgeschiedene Architekt und die übrigen Mitglieder der Architektengemeinschaft gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wirkt die von dem Haftpflichtversicherer einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch für und gegen das ausgeschiedene Mitglied.

I. Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2009, AZ: 2 O 75/08, wird als unzulässig verworfen.

III. Der Beklagte Ziffer 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.