I. Der Antrag des Beklagten Ziffer 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2009, AZ:
III. Der Beklagte Ziffer 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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