Siehe Teil 18/5.4.1.
Siehe Teil 14/3.4.2.
Siehe Teil 14/3.4.3.
Siehe Teil 14/3.4.4.
Siehe Teil 14/3.4.5.
Siehe Teil 18/4.5.6.
Siehe Teil 18/5.4.7.
Wird der vollmachtlose Architekt oder Ingenieur in Anspruch genommen, so kann er dem sämtliche Einwendungen entgegenhalten, die auch der Bauherr gehabt hätte (Mängel, mangelnde Fälligkeit, vorbehaltlos angenommene Schlusszahlung etc. - OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.1984 - 23 U 190/83, BauR 1985, 339).
Da der Bauunternehmer bei der Inanspruchnahme des Architekten als vollmachtsloser Vertreter nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Vertrag mit dem Bauherrn zustande gekommen wäre, sind hier alle Faktoren zu berücksichtigen, die auch bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vertretenen eine Rolle spielen.
Ist der Bauherr beispielsweise vermögenslos, dann könnte der Bauunternehmer auch im Falle des wirksamen Zustandekommens des Vertrags seine Werklohnansprüche nicht durchsetzen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 179 Abs. 1 BGB besteht daher dann nicht (Soergel, § 179 Rdnr. 16).
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