Einwendungen des Beklagten

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

Siehe Teil 18/5.4.1.

Parteibezeichnung - Aktiv- und Passivlegitimation

Siehe Teil 14/3.4.2.

Antragstellung zur Hauptsache

Siehe Teil 14/3.4.3.

Antragstellung zu Nebenansprüchen

Siehe Teil 14/3.4.4.

Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

Siehe Teil 14/3.4.5.

Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand

Siehe Teil 18/4.5.6.

Beweislast

Siehe Teil 18/5.4.7.

Einwendungen gegen die Höhe des Anspruchs

Wird der vollmachtlose Architekt oder Ingenieur in Anspruch genommen, so kann er dem sämtliche Einwendungen entgegenhalten, die auch der Bauherr gehabt hätte (Mängel, mangelnde Fälligkeit, vorbehaltlos angenommene Schlusszahlung etc. - OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.1984 - 23 U 190/83, BauR 1985, 339).

Da der Bauunternehmer bei der Inanspruchnahme des Architekten als vollmachtsloser Vertreter nicht besser gestellt werden darf, als wenn der Vertrag mit dem Bauherrn zustande gekommen wäre, sind hier alle Faktoren zu berücksichtigen, die auch bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vertretenen eine Rolle spielen.

Vermögenslosigkeit des Bauherrn

Ist der Bauherr beispielsweise vermögenslos, dann könnte der Bauunternehmer auch im Falle des wirksamen Zustandekommens des Vertrags seine Werklohnansprüche nicht durchsetzen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 179 Abs. 1 BGB besteht daher dann nicht (Soergel, § 179 Rdnr. 16).