Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Wahl des zuständigen Gerichts

Der auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommene vollmachtslose Vertreter wird zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH, NJW 1970, 241), jedoch können die Bestimmungen des von ihm geschlossenen Vertrags gleichwohl Rechtswirkungen entfalten. Die Klage gegen den vollmachtslosen Vertreter kann daher nicht nur bei dem Gericht, an dem der Beklagte gem. §§ 12 ff. ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, erhoben werden, sondern auch am Gerichtsstand des Erfüllungsorts oder an einem vereinbarten Gerichtsstand (OLG Hamburg v. 04.11.1974 - 8 U 107/74, MDR 1975, 227; OLG München, OLGZ 66, 425). Eine in dem Vertrag enthaltene Schiedsgerichtsabrede ist dagegen nicht bindend (BGH v. 05.05.1977 - III ZR 177/74, NJW 1977, 1397; Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 179 Rdnr. 5).

Parteibezeichnung

Siehe Teil 14/3.3.2.

Antragstellung zur Hauptsache

Siehe Teil 14/3.3.3.

Antragstellung zu Nebenansprüchen

Siehe Teil 14/3.3.4.

Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

Siehe Teil 14/3.3.5.

Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Darlegungslast)

Zwei Tatbestände

Bei der Klage des Bauunternehmers gegen den Architekten als vollmachtslosen Vertreter des Bauherrn muss zunächst berücksichtigt werden, dass § 179 Abs. 1 BGB zwei verschiedene Ansprüche beinhaltet, nämlich

Erfüllung

Inanspruchnahme des vollmachtslosen Vertreters auf Erfüllung,

Schadensersatz

Inanspruchnahme des vollmachtslosen Vertreters auf Schadensersatz.