Der auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommene vollmachtslose Vertreter wird zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH, NJW 1970,
Siehe Teil 14/3.3.2.
Siehe Teil 14/3.3.3.
Siehe Teil 14/3.3.4.
Siehe Teil 14/3.3.5.
Bei der Klage des Bauunternehmers gegen den Architekten als vollmachtslosen Vertreter des Bauherrn muss zunächst berücksichtigt werden, dass § 179 Abs. 1 BGB zwei verschiedene Ansprüche beinhaltet, nämlich
Erfüllung | |
Inanspruchnahme des vollmachtslosen Vertreters auf Erfüllung, SchadensersatzInanspruchnahme des vollmachtslosen Vertreters auf Schadensersatz. |
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