Die Erinnerungen der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 2. Juli 2019 (Kassenzeichen 78001XXXXXXX) und vom 8. August 2019 (Kassenzeichen 78001XXXXXXX) werden zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat er unter anderem "die in Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. Juli 2019 enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom 15. Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 8. August 2019 mit Schreiben vom 20. August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach §
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