BGH - Beschluss vom 09.09.2019
IV ZR 241/18
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 64/16
OLG Düsseldorf, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 172/16

Einwendungen gegen die Kostenbelastung der Partei als solche im Erinnerungsverfahren

BGH, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen IV ZR 241/18

DRsp Nr. 2019/14287

Einwendungen gegen die Kostenbelastung der Partei als solche im Erinnerungsverfahren

Tenor

Die Erinnerungen der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in den Kostenrechnungen vom 2. Juli 2019 (Kassenzeichen 78001XXXXXXX) und vom 8. August 2019 (Kassenzeichen 78001XXXXXXX) werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 6. August 2019 hat er unter anderem "die in Ziffer 2. des Schreibens der Klägerin vom 15. Juli 2019 enthaltene Anhörungsrüge" gegen den vorgenannten Beschluss auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 2. Juli 2019 hat sich die Klägerin ebenfalls mit dem vorerwähnten Schreiben vom 15. Juli 2019, gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 8. August 2019 mit Schreiben vom 20. August 2019 gewandt. Die Eingaben sind insoweit als Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).