VG Stuttgart - Urteil vom 14.07.2022
A 4 K 432/22
Normen:
VwGO § 55d;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 888

Elektronisches Dokument, Formerfordernis

VG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2022 - Aktenzeichen A 4 K 432/22

DRsp Nr. 2022/13098

Elektronisches Dokument, Formerfordernis

1. Das Formerfordernis des § 55d VwGO ist von Amts wegen zu prüfen. 2. Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument nach § 55d VwGO hat zur Folge, dass auf anderem Weg eingereichte Klagen als unzulässig abzuweisen sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55d;

Tatbestand:

Der nach eigenen Angaben am ...1991 geborene Kläger gibt an, sri-lankischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 03.08.2014 bzw. 29.07.2014 in das Bundesgebiet ein. Am 26.08.2014 beantragte er die Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid vom 24.07.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - A 4 K 12927/17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2021 - A 10 S 3686/20).